Agb

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB
und Verhalten im Schadensfall

Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare/ sichtbare Mängel nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung schriftlich der SDU Holding zur Kenntnis gebracht werden (§§ 451 f, 451 g HGB).

Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EURO 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die
Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur
Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzten.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslauf, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und – begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender
Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
1. Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese
sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
3. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
4. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
5. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
6. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.).

Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare/ sichtba-
re Mängel nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung,
äußerlich nicht erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung schriftlich der SDU Holding zur
Kenntnis gebracht werden (§§ 451 f, 451 g HGB).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SDU Holding

Allgemeines
Die SDU Holding führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers ihre Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluß erweitert wird. Die SDU Holding kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
Aufschieben eines bereits festgesetzten Umzugstermins
Der Auftraggeber kann den bereits vereinbarten Vertragserfüllungstermin nur unter Zustimmung seitens der SDU Holding auf einen anderen Leistungstermin verlegen. Der Auftraggeber hat jedoch die anfallenden Kosten der Terminverschiebung (wie Stornierungskosten für Reservierungen, Bestellungen oder Haltverbotsgebühren, etc.) zu tragen. Unabhängig davon ist ein Aufschieben 72 bis 48 Stunden vor Umzugsbeginn pauschal mit 10%, 48 bis 24 Stunden mit 20% des Bruttopreises zu entschädigen. Erfolgt ein Aufschieben innerhalb von
24 Stunden vor Umzugsbeginn, so ist der Auftraggeber zur Zahlung von 30% des Bruttopreises verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Kündigung/ Rücktritt (Stornierung)
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen. Es gelten die einschlägigen Bestimmen der §§ 415 HGB, 346 ff. BGB. Der Auftraggeber hat die anfallenden Kosten des Rücktritts/ der Kündigung (wie Stornierungskosten für Reservierungen, Bestellungen oder Haltverbotsgebühren, etc.) zu tragen. Unabhängig davon ist eine Stornierung 240 Stunden bis 120 Stunden vor dem Umzugstermin/ -beginn pauschal mit 20%, ab 120 Stunden bis 24 Stunden mit 40% des Bruttopreises zu entschädigen. Erfolgt eine Stornierung innerhalb von
24 Stunden vor dem Umzugstermin/ -beginn, so ist der Auftraggeber zur Zahlung von 70% des Bruttopreises verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Zur Fristberechnung wird der Umzugstag nicht einbezogen.
Haftung der SDU Holding
Die SDU Holding hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in natura zu beseitigen, jedoch steht es ihr in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an.
keine Haftung der SDU Holding:
– für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde,
– ungenügende bzw. nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber;
– Beförderung von nicht von der SDU Holding verpacktem Gut in Behältern;
– für Schäden, die in Folge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegel, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Öfen und mechanischen Werken, es sei denn, der SDU Holding wird ein Verschulden nachgewiesen.
– Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden wie z.B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
– für elektrische Funktionsstörungen an Elektrogeräten wie z.B.: Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV oder anderen empfindlichen Geräten, welche nicht auf unfach- oder unsachgerechte Behandlung während des Transportes zurückzuführen sind;
– für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
– für Beschädigung der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, die SDU Holding den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat.
– Die Haftung ist weiter ausgeschlossen für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen;
– für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel hervorgerufen sind, oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z.B. Autopannen, Wegeverhältnisse)
– für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen und sonstige gesetzliche Vorschriften.
– für etwaige Folgeschäden (z.B. Reisekosten, Hotelübernachtung)
Haftungshöhe
Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Schäden an Briefmarken, Pflanzen, Tieren etc. kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden, soweit die jeweilige Versicherung eine solche Haftung übernimmt. Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung der SDU Holding in jedem Falle mit 110,00 Euro pro Tag, höchstens jedoch mit 1100,00 Euro zu beschränken. Die Schadenshöhe ist der SDU Holding unter Vorlage der nachweisenden Unterlagen schriftlich anzuzeigen.
Pflichten des Auftraggebers
– Die Beibringung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
– Falls es zur Auftragsdurchführung erforderlich sein sollte, ist für das rechtzeitige Einrichten einer Halteverbotszone an der Start- und Zieladresse (z.B.: Beantragung aller Genehmigungen, Aufstellen der Halteverbotszonenschilder und deren Abholung nach Ablauf der Gültigkeit) der Auftraggeber verantwortlich, essei denn, die SDU Holding ist hierzu schriftlich beauftragt worden.
– Kann die Be- und/ oder Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen (z.B. aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten, etc.), kann die SDU Holding Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
– Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche bzw. elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie EDV-Anlagen, Waschmaschinen, HiFi-Geräten, Kühlschränken usw. fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. sichern zu lassen. Die SDU Holding ist nicht zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung verpflichtet.
– Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der Auftraggeber haftet:
– für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
– für das rechtzeitige Einrichten einer Halteverbotszone an der Start- und Zieladresse (soweit keine Beauftragung der SDU Holding erfolgte);
– für Verluste und Beschädigungen der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
– für das Möbelauto einschließlich des/r Mitarbeiter/s der SDU Holding im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
– für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für die SDU Holding nicht,
– für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden der SDU Holding entstandenen Transportverzögerung oder Behinderung erwachsen, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert die SDU Holding auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut.
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung der SDU Holding nicht verrechenbar.
Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses hinsichtlich Auftragsbestätigungen, Mitteilungen oder Weisungen des Auftraggebers, welche nicht schriftlich niedergelegt sind bzw. die gegenüber zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter der SDU Holding abgegeben worden sind, hat die SDU Holding nicht zu verantworten.
Mündliche Abrede
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr. Sonstige Vereinbarungen bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen Form.
Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter der SDU Holding sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zu Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet. Falls diese Arbeiten ausgeführt werden, sind diese nicht versichert und das Risiko trägt der Auftraggeber im vollen Umfang.
Vermittlung von Handwerkern
Bei der Vermittlung zusätzlicher Handwerker haftet die SDU Holding nur für sorgfältige Auswahl.
Fälligkeit
Die SDU Holding ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu begleichen. Ansonsten ist die SDU Holding berechtigt, das Umzugsgut einzubehalten bzw. auf Absenderkosten einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Umzugskostenerstattung
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an die SDU Holding auszuzahlen.
Aufrechnung/ Abtretung/ Verjährung
Gegen Ansprüche der SDU Holding ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die SDU Holding ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihr abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten. Alle Ansprüche gegen die SDU Holding, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach Ablauf eines Jahres (§ 451 i.V.m. § 439 HGB). Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
Gerichtsstand / Rechtswahl
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung der SDU Holding befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. Es gilt deutsches Recht.
AMÖ- Einigungsstelle
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim

 

SDU Holding, Oktober 2012

Rückruf

SDU Rückrufservice

Wer gern zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgerufen werden möchte klickt einfach hier.

Kontakt

SDU Kontakt

Beschreiben Sie uns in einer Nachricht Ihr Vorhaben und wir antworten Ihnen umgehend.

Umzugsrechner

Lassen Sie uns Ihnen ein unverbindliches Angebot erstellen.