Agb Abbruch

Allgemeine Angebots-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Abbruch,
Demontage und Beräumungsarbeiten

  1. Geltungsbereich


1.1 Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Kunden lehnen wir ab. Ein Exemplar unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält der Auftraggeber mit dem Angebot. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmen genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Vertrags-beziehungen.
Darüber hinaus können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Internet unter www.sdu-holding.de eingesehen werden.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber
Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es
sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1.4 Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  1. Angebot, Vertragsschluss, Preise

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und bis zur Annahme freibleibend.

2.2 Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers  sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für uns äußerlich erkennbaren Erschwer-nissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können (z. B. Tiefergründungen von Fundamenten oder anderen Gebäudeteilen um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdende Anlagen, umweltgefährdende oder belastete Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen).

2.3 Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für uns äußerlich nicht erkennbar waren, so haben wir den Auftraggeber darauf unverzüglich nach deren Entdeckung hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung etwaiger Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen am Ort der Leistung angemessenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.

2.4 Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Angebotspreis enthalten. Ist der Auftraggeber Unternehmer und geben wir lediglich den Nettopreis an, so ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in den Angebotspreis eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  1. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen sämtlicher Versorgungsleitungen vor Beginn der vereinbarten Leistungen zu veranlassen. Mit Erteilung des Auftrages wird vom Auftraggeber die Medienfreiheit unseres Arbeitsbereiches garantiert. Für Schäden wegen Versäumnis der Medientrennung haftet der Auftragnehmer nicht. Auch die Einholung der Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Straßen durch besondere Fahrzeuge hat durch den Kunden zu erfolgen. Gebühren und Kosten für diese Genehmigungen hat der Kunde zu tragen.

3.2 Der Auftraggeber stellt kostenfrei Bauwasser, Baustrom und eine Bautoilette zur Verfügung, soweit dies nicht anders vertraglich geregelt ist.

3.3 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrenlose Durchführung des Auftrags erforderlich sind auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten.

3.4 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustim-mungen der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.

3.5 Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass Boden-, Platz und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Leistungsort sowie den Zufahrtswegen dem auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kanalschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Diese Hinweispflicht gilt auch für oberirdische Freileitungen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für unsere Sach- und Folgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der
ihm obliegenden Verpflichtung bedient, gelten als Eigenerklärungen
des Auftraggebers.

3.6 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten, so haftet er uns gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden. Bei der Geltendmachung eines Schadens-ersatzanspruches sind wir berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschal für die Warte- und Stillstandszeiten unserer Maschinen die entsprechenden Stundensätze nach der Baugeräteliste zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.7 Nicht in unserem Angebot enthalten sind:

– Gerüststellung (Arbeitshöhe max.2,50 m, darüber hinaus wird vom Auftraggeber das Gerüst zur Verfügung gestellt, soweit es nicht  gesondert durch uns angeboten wurde)

– Kran, soweit nicht gesondert angeboten

– Entsorgung kontaminierter Materialien und Müll soweit nicht vorher vereinbart

– abzubrechende Gebäude müssen komplett entrümpelt sein, es sei denn es wird hierüber vor Aufnahme der Arbeiten eine gesonderte Vereinbarung getroffen

– Sicherungsmaßnahmen unserer Leistungen nach Abschluss unserer Arbeiten

– Planungs- und Einmessarbeiten, Maße und Höhen werden vom Auftraggeber bekannt gegeben bzw. vorhandene Höhen und Maße werden übernommen

– statische Berechnungen und Rückbaupläne (Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Abbrucharbeiten an statischen bzw. tragenden Bauteilen nur nach Freigabe eines Statikers erfolgen dürfen. Die Sorgfaltspflicht der Prüfung, dass tragende Bauteile nur nach sachkundiger Prüfung angewiesen werden abzubrechen obliegt dem Auftraggeber bzw. dessen Planer. Ggf. sind Abstütz-, Sicherungs-pläne und Anweisungen vor dem jeweiligen Eingriff schriftlich eindeutig zu definieren. Für Schäden auf Grund fehlerhafter Planung oder Versäumnis des Hinweises auf tragende Elemente/Bauteile haftet nicht der Auftragnehmer bzw. dessen Versicherung.)

– sämtliche Betonbohr- und -sägearbeiten, soweit nicht in gesonderter Position nachvollziehbar mit konkreter Menge ausgeschrieben bzw. angeboten

– sämtliche Beiputz- und Beimauerarbeiten, soweit nicht in gesonderter Position nachvollziehbar mit konkreter Menge ausgeschrieben bzw. angeboten

– Wasserhaltung und Verbau, soweit nicht gesondert von uns angeboten

3.8 Für Baufreiheit, freie Entsorgungswege und ausreichendem Stellplatz für Container, Material und Entsorgung wird seitens des Auftraggebers gesorgt. Die Transportwege betragen maximal 50,00 m.

3.9 Die Sicherung der Baustelle ist Sache des Auftraggebers soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

  1. Technische Ausführung unserer Leistung

4.1 Wir verpflichten uns, alle uns erteilten Aufträge unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

4.2 Die gesamte Abwicklung des Auftrags erfolgt ausschließlich durch uns oder von uns eingesetzten Nachunternehmern. An die Anweisungen des Auftraggebers, die sich auf die technische Durchführung unserer Leistungen beziehen, sind wir nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der uns grundsätzlich zustehenden Leitung, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Diese Anordnungen sind grundsätzlich nur dem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter unseres Unternehmens zu erteilen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Wir haben die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist unsere
Sache, die Ausführung unserer vertraglichen Leistungen zu leiten und für
Ordnung auf der Arbeitsstelle zu sorgen.

  1. Termine und Ausführungsfristen


5.1 Wir verpflichten uns, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.

5.2 Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung durch Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ausführung des Auftrags von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.

5.3 Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen uns zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.

5.4 Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Nettoauftragspreis.

5.5 Setzt uns der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 8 dieser Bedingungen.

5.6 Wir gehen davon aus, dass alle Arbeiten in einem Zuge ohne Unterbrechungen ausgeführt werden. Warte- und Stillstandzeiten, die auf Grund von Planungsfehlern- und -änderungen sowie anderen nicht von uns zu vertretenden Umständen entstehen, werden nach Aufwand bzw. nach den geltenden Stundensätzen abgerechnet. Diese erhält der Auftraggeber auf Anfrage vor Auftragserteilung.

  1. Eigentumsübertragung

6.1 Das Eigentum an den abzubrechenden Objekten bzw. dem gelösten Boden und Fels geht mit Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück auf uns über, mit Ausnahme umweltgefährdender oder belasteter Stoffe und Sondermüll.

6.2 Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelnen Teile zugrunde.

6.3 Werden nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verwertbare Teile aus einem abzubrechenden Objekt entfernt, sind wir berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten.

6.4 Nach Vertragsabschluss dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr
entfernt werden.

  1. Abnahme, Gewährleistung

7.1 Nach angezeigter Fertigstellung sind unsere Arbeiten seitens des Auftraggebers innerhalb von zehn Tagen abzunehmen. Der Kunde kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.

7.2 Wir sind zur Beseitigung rechtzeitig gerügter Mängel verpflichtet. Die Kosten der Behebung solcher Mängel tragen wir. Wir können die Beseitigung auch durch den Auftraggeber vornehmen lassen, tragen dann jedoch die erforderlichen Kosten.

7.3 Lassen wir eine uns gestellte zweite angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels schuldhaft und fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt auch im Falle des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels durch uns.

  1. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche gegen uns können vom Auftraggeber – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir
garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir
auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf bauliche Mängel zurückzuführen sind und nicht in seinem Einflussbereich liegen, ebenso für Schäden an Nachbargebäuden durch Vorschäden.

8.3 Unterbrechungen durch Kampfmittelbeseitigung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Zahlung

9.1 Wir sind berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen i. H. v. 90 % der erbrachten und prüfbar nach- gewiesenen Leistungen zu verlangen.
Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Zugang
der Anforderungen zu begleichen.
Die Schlusszahlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht zulässig.

9.2 Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden
oder uns Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte
– die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,
– noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,
– geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Kunden zu verlangen,
– nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  1. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

10.1 Die SDU GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein-barungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

11.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten,
einschließlich Wechsel- oder Scheckforderungen ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach unserer Wahl Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für unsere die Leistungen ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

11.3 Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht als vereinbart.

11.4 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.

Gerichtsstand ist Leipzig

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